Mit dem Inkrafttreten des 2. Pflegestärkungsgesetz PSG II (01.01.2017) erfolgt die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade.
Durch die Einfürhung der Pflegegrade ergibt sich ebenfalls eine neue Ermittelung der Pflegebedürftigkeit. Hierfür wurden insgesamt 8 Module für die Bewertung eingeführt, wovan die ersten 6 Module auschlaggebend sind für die Ermittlung des Pflegegrads.
Die Module für die Einstufung/Bewertung:
- Mobilität
(z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
(z.B. z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.)
- Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen
(z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
- Selbstversorgung
(z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden)
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
(z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
(z.B. Gestaltung des Tagesablaufs)
Die Pflegegrade
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit
besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Beurteilung der Selbständigkeit:
Fähigkeit
einer Person, die jeweilige Handlung, bzw. Aktivität allein, d.h. ohne
Unterstützung durch andere Personen durchzuführen. Dies
gilt auch dann, wenn sie die jeweilige Handlung bzw. Aktivität unter Nutzung
von Hilfsmitteln ohne die Hilfe durch andere Personen durchführen kann.
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