Medizinische Vorsorge- und medizinische
Rehabilitationsleistungen können in Form ambulanter Vorsorge- und
Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn ambulante Maßnahmen am
Wohnort nicht ausreichen.
Ob eine Vorsorge- und eine
Rehabilitationsmaßnahme in Betracht kommt, richtet sich nach den
medizinischen Voraussetzungen. Die inhaltlichen Grenzen dieser beiden
Maßnahmen sind fließend. Die Durchführung einer ambulanten Rehabilitation setzt
voraus, daß der Versicherte physisch und mental in der Lage ist, die
für ihn in Betracht kommenden ambulanten Therapieangebote zu
nutzen. Er muß außerdem in der Lage sein, sich in der neuen und für ihn
fremden Umgebung zu orientieren und über genügend Mobilität und Belastbarkeit zu
verfügen, die einzelnen Einrichtungen aufzusuchen sowie therapeutische
Maßnahmen wahrnehmen zu können.
Es
ist zu prüfen, ob der vorgeschlagene Durchführungsort, sprich Rehabilitationseinrichtung, (z. B. Heilanzeigen,
geographische und klimatische Besonderheiten, ortsgebundene Heilmittel
usw.) im individuellen Fall geeignet ist. Hierzu kann der deutsche
Bäderkalender als Orientierungshilfe dienen.
Bei der Bewilligung und
Durchführung der ambulanten Maßnahmen sind insbesondere die Gesichtspunkte der
Gesundheitsförderung und der besondere Bedarf chronisch kranker und /
oder älterer kranker Menschen zu berücksichtigen.
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