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Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen

Medizinische Vorsorge- und medizinische Rehabilitationsleistungen können in Form ambulanter Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn ambulante Maßnahmen am Wohnort nicht ausreichen.

Ob eine Vorsorge- und eine Rehabilitationsmaßnahme in Betracht kommt, richtet sich nach den medizinischen Voraussetzungen. Die inhaltlichen Grenzen dieser beiden Maßnahmen sind fließend. Die Durchführung einer ambulanten Rehabilitation setzt voraus, daß der Versicherte physisch und mental in der Lage ist, die für ihn in Betracht kommenden ambulanten Therapieangebote zu nutzen. Er muß außerdem in der Lage sein, sich in der neuen und für ihn fremden Umgebung zu orientieren und über genügend Mobilität und Belastbarkeit zu verfügen, die einzelnen Einrichtungen aufzusuchen sowie therapeutische Maßnahmen wahrnehmen zu können.

Es ist zu prüfen, ob der vorgeschlagene Durchführungsort, sprich Rehabilitationseinrichtung, (z. B. Heilanzeigen, geographische und klimatische Besonderheiten, ortsgebundene Heilmittel usw.) im individuellen Fall geeignet ist. Hierzu kann der deutsche Bäderkalender als Orientierungshilfe dienen.

Bei der Bewilligung und Durchführung der ambulanten Maßnahmen sind insbesondere die Gesichtspunkte der Gesundheitsförderung und der besondere Bedarf chronisch kranker und / oder älterer kranker Menschen zu berücksichtigen.